Kompetenz für Patienten
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Informationen zu denkbaren Kunstfehlern


Ist die Operation nicht wie gewünscht erfolgt oder hat sie nicht den gewünschten Erfolg gebracht, stellt sich die Frage, ob der Chirurg fehlerhaft gehandelt hat.

Der Behandler hat gegenüber dem Patienten zwei Hauptleistungspflichten zu erfüllen:


Er muss den Patienten inhaltlich korrekt beraten und schonungslos aufklären und ihn "lege artis" behandeln.


Fehler des Behandlers können - vereinfacht dargestellt - also Aufklärungsfehler und/oder Behandlungsfehler sein.



Aufklärungsfehler:


Der Chirurg ist dazu verpflichtet, den Patienten umfassend über die angedachte Behandlung aufzuklären. Hierzu gehören z.B. die Belehrung über mögliche Risiken, Gefahren, alternative Behandlungsmöglichkeiten und über die finanziellen Rahmenbedingungen.


Dabei ist zu beachten, dass bei kosmetischen Operationen die Pflicht zur Aufklärung besonders umfassend sein muss, weil häufig - im Gegensatz zu "normalen" Operationen - keine medizinische Indikation besteht.


Eine unzureichende Aufklärung durch den Behandler kann für den Patienten einen Anspruch auf Freistellung von der Zahlung des ärztlichen Honorars begründen.


Es kommt in der Praxis leider vor, dass Behandler ihre medizinisch nicht gebildeten Patienten "vor vollendete Tatsachen" stellen und die von Ihnen bevorzugte Behandlung ohne Darstellung von Alternativen - auch solche kostengünstigerer Art - durchführen.



Behandlungsfehler:


"Was ist ein Behandlungsfehler?"


Der Behandlungsfehler wird als eine nicht angemessene, unsorgfältige, unrichtige oder nicht mehr zeitgemäße Behandlung durch einen Arzt zum Schaden des Patienten definiert.


Der Behandlungsfehler stellt eine Pflichtverletzung des zwischen Patient und Arzt geschlossenen Dienstvertrages (Behandlungsvertrages) dar. Zugleich ist der Behandlungsfehler auch eine unerlaubte Handlung im Sinne des Deliktrechts. Sowohl aus der begangenen Pflichtverletzung, als auch der unerlaubten Handlung schuldet der Behandler dem Patienten Schadensersatz.


Der Arzt hat den Patienten dabei so zu stellen, als wäre ihm der Behandlungsfehler nicht unterlaufen.


Neben dem Schadensersatz kann der Behandler wegen der fehlerhaften Behandlung auch Schmerzensgeld schulden. Die Höhe eines Schmerzensgeldes hängt von verschiedenen Faktoren ab und ist jeweils konkret am Einzelfall zu ermitteln. Diese Faktoren sind:


- Verschuldensgrad des Behandlers

- Einschränkungen des Patienten im alltäglichen Leben durch den Fehler

- Verlust an Lebensqualität

- Intensität und Dauer der Einschränkungen/ Schmerzen

- Bleibende Schäden

- wirtschaftliche Verhältnisse von Patient & Schädiger


Die in Deutschland zugesprochenen Schmerzensgelder sind im internationalen Vergleich deutlich zu gering. Die Höhe eines Schmerzensgeldes wird durch die Präzision des Vortrages im Verfahren maßgeblich beeinflusst.


Ein durch Behandlungsfehler geschädigter Patient sollte sein - gutes - Recht nutzen und seine Ansprüche geltend machen.